Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verkauf und Lieferung der Revolux Fenster und Türen, Salzburgerstraße 173, 4600 Wels
– Die gegenständlichen AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Revolux Fenster und Türen, Salzburgerstraße 173, 4600 Wels („REVOLUX“), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
– Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG (Konsumentenschutzgesetz), „Verbrauchergeschäft“, gelten diese AGB ebenso, jedoch mit Ausnahme der nachstehend unterstrichenen (Teil-)Bestimmungen.
– Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von REVOLUX.
– REVOLUX leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
– Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen REVOLUX und dem Vertragspartner vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
– Wird bei Durchführung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist REVOLUX verpflichtet, den Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er REVOLUX den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.
– Die von REVOLUX erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von REVOLUX nicht zugänglich gemacht und zur Einsicht vorgelegt werden.
– Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
– Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung von REVOLUX zustande. Bei Verbrauchergeschäften hat REVOLUX in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags, dem Vertragspartner eine Auftragsbestätigung – mit welcher der Vertrag erst zustande kommt – zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.
– Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von REVOLUX bestätigten Inhalt zustande.
– Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter von REVOLUX nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch REVOLUX.
– Angaben in Katalogen, Prospekten etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, sofern in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
– REVOLUX ist berechtigt, die Lieferungen und Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
– Die von REVOLUX im Angebot bekannt gegebenen Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich.
– Teillieferung ist nach Wahl von REVOLUX zulässig, sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart wurde.
– Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Skizzen etc. REVOLUX ist nicht zu deren Überprüfung verpflichtet.
– Der Vertragspartner hat rechtzeitig sicherzustellen, dass sämtliche für die Lieferung bzw. Leistungserbringung notwendigen baulichen, technischen und sonst in dessen Sphäre liegenden Voraussetzungen (zB. Strom, Zufahrtsmöglichkeit, Geräte, behördliche Bewilligungen und Genehmigungen) gegeben sind, damit REVOLUX seine Lieferung bzw. Leistung vertragsgemäß erbringen kann.
– Die Entsorgung von Verpackungsmaterial bzw. die allfällige Kostentragung hierfür liegen in der Verantwortung des Vertragspartners.
– Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal acht Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist REVOLUX berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls gilt eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart. Im Falle eines unberechtigten Rücktrittes durch den Vertragspartner gilt ebenso eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt).
– Im Falle eines Verzuges seitens REVOLUX ist der Vertragspartner – mit Ausnahme gemäß Punkt 4.10 – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
– Im Falle eines Verzuges seitens REVOLUX und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn REVOLUX oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden von REVOLUX ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
– Als von REVOLUX nicht zu vertretende Umstände für einen Verzug gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Epidemie, Pandemie, Nichterteilung von Aus-/Einfuhrgenehmigungen, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeine Arbeitsunruhe wie Streik, Aussperrung, Boykott, Besetzung, Betriebsstörungen oder Beschränkungen über die Lieferung von Fertigungsmaterial, gleichgültig ob diese Ereignisse bei REVOLUX oder dessen (Sub-)Lieferanten/-Dienstleistern auftreten. Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Lieferung/Leistung vereinbarten Fristen entsprechend und berechtigt den Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber REVOLUX. Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in diesem Punkt genannten Umstände unmöglich, kommt REVOLUX das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
– Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis von REVOLUX erbracht.
– Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
– Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben REVOLUX ausdrücklich vorbehalten.
– Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen von REVOLUX unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
– Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
– Bei begründeten Mängeln ist REVOLUX berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen, die Ware zu ersetzen, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Eine Auflösung des Vertrages durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
– Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von REVOLUX nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.
– Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen entstanden sind, trägt der Vertragspartner.
– Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
– Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und so weit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet REVOLUX nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung von REVOLUX gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Ersatz von Personenschäden.
– Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet REVOLUX nicht.
– Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch zwölf Monate nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.
– Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen REVOLUX richtet, sind ausgeschlossen.
– Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Treten zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Leistungserbringung Änderungen der Kosten (zB der Lohnkosten, Materialkosten, Beschaffungskosten) ein, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, behördliche Empfehlung/Maßnahme oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise, so ist REVOLUX berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder – im Fall von Kostensenkungen – entsprechend zu mäßigen.
– Die Rechnungen von REVOLUX sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig.
– REVOLUX ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 500,00 eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen acht Tagen nach Erhalt der von REVOLUX erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft REVOLUX keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
– Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
– Sämtliche Forderungen von REVOLUX werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber REVOLUX in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. REVOLUX ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
– Bei Zahlungsverzug ist REVOLUX berechtigt:
– Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und Zinseszinsen zu verrechnen. REVOLUX bleibt es unbenommen, einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
– Bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen iHv 8 % pa zu verrechnen.
– Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten geltend zu machen.
– Eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
– Bei Zahlungsverzug ist REVOLUX berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesem Fall Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt überdies eine Vertragsstrafe von 30 % des Warenwertes (exkl. USt) als vereinbart.
– Ergeben sich Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, die die Forderungen von REVOLUX als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (zB Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrages mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtungen), ist REVOLUX berechtigt, alle noch offenen Forderungen fällig zu stellen und jede weitere Lieferung einzustellen.
– Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen von REVOLUX aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ein allfälliges Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners nach § 1052 ABGB ist ausgeschlossen.
– Die von REVOLUX gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.
– Der Vertragspartner hat die von REVOLUX gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für REVOLUX zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
– Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Ware an REVOLUX ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Fall erwirkt REVOLUX an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
– Werden die von REVOLUX gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer, der von REVOLUX gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an REVOLUX ab, und zwar in der Höhe des Wertes der von REVOLUX gelieferten und verbauten Ware.
– Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen von REVOLUX seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
– Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von REVOLUX zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von REVOLUX geltend zu machen, REVOLUX unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen von REVOLUX zu setzen.
– Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
– Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von REVOLUX in Wels.
– Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wels vereinbart.
– Zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
– Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtsunwirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – so weit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
Revolux Fenster und Türen Salzburgerstraße 173 4600 Wels, Österreich | Tel.: +43 676 533 1372 E-Mail: info@revolux-fenster.com Web: www.revolux-fenster.com | UID: ATU83143509 FN 4673103 H · Landesgericht Wels IBAN: AT97 3445 5000 0406 2196 |
Revolux d.o.o. Živinice, Modračka bb., 75270 Živinice
ID broj: 4210528330001
(„Revolux“)
Ovi Opći uslovi primjenjuju se na sve pravne poslove (posebno ugovore o djelu i ugovore o isporuci radova) te na sve isporuke i usluge koje pruža Revolux d.o.o. Živinice, Modračka bb. („Revolux“), čak i ako na njih nije izričito upućeno. Uslovi važe i za sve buduće poslovne odnose i ponovljene narudžbe.
Ako je ugovorna strana potrošač u smislu Zakona o zaštiti potrošača, ovi AGB važe uz izuzetak odredbi koje se ne mogu primjenjivati na potrošače.
Opći uslovi poslovanja ugovorne strane važe samo ako ih Revolux izričito prihvati.
Revolux ne garantuje tačnost predračuna. Predračuni su neobavezujući i uvijek su naplatni osim ako nije drugačije dogovoreno. Ako iznos nije posebno dogovoren, naknada za izradu predračuna iznosi 10% neto ponuđene vrijednosti.
Ako se tokom izvršenja ugovora premaši predračun za više od 15%, Revolux je dužan o tome obavijestiti ugovornu stranu. Ona može u roku od tri dana od obavještenja pismenim putem raskinuti ugovor, ali mora platiti nastale troškove i dio naknade za već izvršene radove. Ako ugovorna strana ne raskine ugovor, smatra se da je saglasna sa povećanjem troškova.
Planovi, skice i drugi dokumenti Revoluxa ne smiju se davati trećim licima bez pisanog odobrenja.
Ponude su neobavezujuće osim ako nisu izričito označene kao obavezujuće.
Ugovor nastaje tek slanjem pismene potvrde narudžbe od strane Revoluxa ili isporukom robe/usluge.
Kod potrošačkih ugovora Revolux je dužan poslati potvrdu narudžbe u roku od najviše 14 dana, u suprotnom naručilac više nije vezan ponudom.
Ugovorna strana mora provjeriti sadržaj potvrde narudžbe i odmah pismenim putem prijaviti eventualne razlike. U suprotnom, ugovor se smatra zaključenim prema potvrdi Revoluxa.
Predstavnici Revoluxa nisu ovlašteni mijenjati ove AGB — svako odstupanje mora biti pismeno potvrđeno od strane Revoluxa.
Revolux može angažovati treća kvalifikovana lica za izvršenje isporuke ili usluge.
Svi rokovi isporuke su neobavezujući, osim ako nije drugačije pismeno dogovoreno.
Djelimične isporuke su dozvoljene osim ako je izričito ugovorena ukupna isporuka.
Ugovorna strana garantuje tačnost planova i mjera koje dostavi. Revolux nije dužan provjeravati iste.
Ugovorna strana mora obezbijediti sve tehničke i građevinske uslove za isporuku, uključujući: pristup, priključke, opremu, saglasnosti i dozvole.
Odlaganje ambalaže je odgovornost naručioca.
Ako roba nije preuzeta u dogovoreno vrijeme, Revolux je čuva najviše osam sedmica na rizik i trošak ugovorne strane, uz mogućnost naplate skladištenja i pravo na raskid ugovora uz ugovornu kaznu od 30% vrijednosti robe (bez PDV-a).
Kod kašnjenja Revoluxa ugovorna strana može raskinuti ugovor tek nakon pismenog ostavljanja dodatnog roka, koji ne može biti kraći od 50% početnog roka isporuke.
Revolux odgovara za štetu od kašnjenja samo ako je prouzrokovana namjerno ili grubom nepažnjom. U tom slučaju šteta je ograničena na 1% vrijednosti kasne isporuke, maksimalno 10% vrijednosti zakašnjelog dijela.
Viša sila (rat, epidemija, pandemija, zabrane uvoza/izvoza, štrajk, elementarne nepogode itd.) oslobađa Revolux od odgovornosti i rokova, te prema potrebi daje pravo na raskid ugovora.
Roba i usluge se isporučuju prema specifikaciji u ponudi ili potvrdi narudžbe.
Manja odstupanja (dimenzije, nijansa boje, težina itd.) koja ne utiču na funkcionalnost ne smatraju se nedostatkom.
Kupac mora pregledati robu odmah po preuzimanju i reklamirati vidljive nedostatke najkasnije u roku od 7 dana. Skriveni nedostaci moraju se prijaviti u roku od 7 dana od njihovog otkrivanja.
Garancija traje 12 mjeseci od preuzimanja. Teret dokazivanja nedostatka je na kupcu.
Revolux ima pravo da sam odabere način rješavanja reklamacije: popravku, zamjenu, dopunu, umanjenje cijene ili raskid ugovora. Višestruke popravke su dozvoljene. Raskid od strane kupca nije moguć.
Garancija prestaje ako treće lice ili naručilac sam vrši popravke ili intervencije.
Kod potrošača se primjenjuje zakon o zaštiti potrošača.
Revolux odgovara samo za štetu uzrokovanu namjerom ili grubom nepažnjom. Kod grube nepažnje odgovornost je ograničena na vrijednost ugovora, a maksimalno na iznos pokriven osiguranjem od odgovornosti.
Revolux ne odgovara za posljedične štete, izgubljenu dobit, prekid rada, štete zbog pogrešne upotrebe, neodgovarajućeg skladištenja ili prirodnog trošenja.
Svi zahtjevi za naknadu štete zastarijevaju u roku od šest mjeseci od saznanja za štetu, a najkasnije 12 mjeseci od isporuke.
Sve cijene su bez PDV-a, koji se obračunava prema važećem zakonu.
Ako tokom trajanja ugovora dođe do promjena troškova (materijal, rad, nabavka, tržište), Revolux ima pravo izvršiti korekciju cijena.
Fakture su plative u roku od 14 dana bez troškova.
Za narudžbe iznad protivvrijednosti 500 EUR Revolux može zahtijevati avans od 50%, plativ u roku od 8 dana od potvrde narudžbe.
U slučaju kašnjenja, svi dugovi postaju odmah dospjeli. Revolux može raskinuti ugovor i naplatiti zateznu kamatu, kao i troškove opomena, inkasa i advokata.
Ugovorna kazna za kašnjenje plaćanja iznosi 30% vrijednosti robe (bez PDV-a).
Prebijanje potraživanja nije dozvoljeno osim ako je pravosnažno utvrđeno.
Revolux ostaje vlasnik robe sve dok nije u potpunosti plaćena.
Kupac je dužan čuvati robu i snosi rizik njenog gubitka ili oštećenja.
Ako kupac proda robu trećem licu, sva potraživanja iz te prodaje automatski se ustupaju Revoluxu do visine vrijednosti robe.
Nije dozvoljeno založiti ili dati pod hipoteku robu pod vlasničkim rezervom.
Mjesto izvršenja je sjedište firme Revolux u Živinicama.
Za sve sporove nadležan je stvarno nadležni sud prema sjedištu Revoluxa.
Primjenjuje se pravo Bosne i Hercegovine, isključujući kolizione norme i međunarodnu prodaju robe (CISG). Za potrošače važe obavezne odredbe države njihovog prebivališta.
Ako neka odredba ovih AGB postane ništavna, ostale ostaju na snazi.